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2021 EU BANKING PACKAGE

2021 EU BANKING PACKAGE. Mit dem EU Banking Package wird der Verordnungsentwurf zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezüglich dem Kreditrisiko, dem Risiko der Anpassung der Kreditbewertung, dem operationellen Risiko, dem Marktrisiko sowie dem output floor veröffentlicht. Das EU Banking package umfasst drei wichtige Bausteine:

#1 Basel III: new rules on internal models

A new limit will be introduced to ensure risks are not underestimated when banks use their own calculation models.

#2 Better supervision

Supervisors will have stronger tools to oversee EU banks, including complex banking groups. Minimum standards will be introduced to supervise third-country branches of banks in the EU.

#3 Sustainability

Banks will be required to take Environmental, Social and Governance (ESG) risks into account when managing their business.

 

2021 EU BANKING PACKAGE

 

2021 EU BANKING PACKAGE: Output Floor führt zu neuen Eigenkapitalanforderungen.

Durch Änderungen sowohl der CRR als auch der CRD wird ein Output-Floor (OF) für die risikobasierten Eigenkapitalanforderungen eingeführt. Dieser stellt eine der wichtigsten Maßnahmen der Basel-III-Reformen dar und zielt darauf ab, die übermäßige Variabilität der mit internen Modellen berechneten Eigenmittelanforderungen der Institute zu verringern und dadurch die Vergleichbarkeit der Eigenkapitalquoten der Institute zu verbessern.

Der Output Floor legt eine Untergrenze für die Eigenkapitalanforderungen fest, die sich aus den internen Modellen der Institute ergeben, und zwar 72,5 % der Eigenmittelanforderungen, die auf der Grundlage von Standardansätzen gelten würden.

Die Entscheidung zur Einführung der Output Floor basiert auf einer Analyse, die gezeigt hat, dass die Institute durch die Verwendung interner Modelle dazu neigen, die Risiken und damit die Eigenmittelanforderungen zu unterschätzen.

Die Berechnung der gefloorten risikogewichteten Aktiva (RWA) ist in Artikel 92 der CRR festgelegt. Insbesondere wird Artikel 92 Absatz 3 geändert, um festzulegen, welcher Gesamtrisikobetrag – mit oder ohne Flooring – für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen (sogenannte „Säule 1“) zu verwenden ist.

Artikel 92 wird wie folgt geändert:

Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende Absätze ersetzt

‘3. Der Gesamtrisikobetrag wird wie folgt berechnet:

ein eigenständiges Institut in der EU und für die Zwecke der Einhaltung der Verpflichtungen dieser Verordnung auf der Grundlage seiner konsolidierten Situation gemäß Teil 1, Titel II, Kapitel 2, ein EU-Mutterunternehmen

Institut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft berechnen den Gesamtrisikobetrag wie folgt:

TREA=max {U-TREA;x∙S-TREA}

 

Es gilt:

TREA = the total risk exposure amount of the entity;

U-TREA= the un-floored total risk exposure amount of the entity calculated in accordance with paragraph 4;

S-TREA = the standardised total risk exposure amount of the entity calculated in accordance with paragraph 5;

x = 72,5 %;

für die unter den Ziffern i und ii genannten Zwecke wird der Gesamtrisikobetrag gemäß Absatz 6 berechnet:

    • wenn es sich um ein eigenständiges Tochterinstitut in einem Mitgliedstaat handelt, für die Zwecke der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung auf individueller Basis;
    • im Falle eines Mutterinstituts in einem Mitgliedstaat, einer Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat für die Zwecke der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung auf der Grundlage ihrer konsolidierten Situation;

Der Gesamtrisikobetrag eines Instituts, das weder ein eigenständiges Institut in der EU noch ein eigenständiges Tochterinstitut in einem Mitgliedstaat ist, ist der nach Absatz 4 berechnete Gesamtrisikobetrag ohne Bodensatz, um den Verpflichtungen dieser Verordnung im Einzelfall nachzukommen.

4. Der Gesamtrisikobetrag ohne Bodensatz wird als die Summe der Buchstaben a bis f dieses Absatzes nach Berücksichtigung von Absatz 7 berechnet:

  • die gemäß Titel II und Artikel 379 berechneten risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kreditrisiko, einschließlich des Gegenparteirisikos, und das Verwässerungsrisiko in Bezug auf alle Geschäftstätigkeiten eines Instituts, mit Ausnahme der risikogewichteten Forderungsbeträge für das Gegenparteirisiko aus dem Handelsbuchgeschäft des Instituts;
  • die Eigenmittelanforderungen für das Handelsbuchgeschäft eines Instituts für Folgendes:
    • Marktrisiko, das gemäß Titel IV des vorliegenden Teils berechnet wird;
    • Großkredite, die die in den Artikeln 395 bis 401 genannten Obergrenzen überschreiten, soweit ein Institut diese Obergrenzen nach Maßgabe des Vierten Teils überschreiten darf;
  • die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die gemäß Titel IV dieses Teils für alle Geschäftstätigkeiten berechnet werden, die einem Wechselkursrisiko oder einem Warenrisiko unterliegen;

(ca) die Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungsrisiko, die gemäß Titel V dieses Teils, mit Ausnahme von Artikel 379, berechnet werden;

  • die gemäß Titel VI dieses Teils berechneten Eigenmittelanforderungen für das Risiko der Anpassung der Kreditbewertung;
  • die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko, die gemäß Titel III dieses Teils berechnet werden;
  • die risikogewichteten Forderungsbeträge für das Gegenparteirisiko aus dem Handelsbuchgeschäft des Instituts für die folgenden Arten von Geschäften und Vereinbarungen, die gemäß Titel II dieses Teils berechnet werden:
    • die in Anhang II aufgeführten Verträge und Kreditderivate;
    • Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte auf der Grundlage von Wertpapieren oder Waren;
    • Margenkreditgeschäfte auf der Basis von Wertpapieren oder Rohstoffen;
    • long settlement transactions“;
  • werden die folgenden Absätze 5, 6 und 7 angefügt:

‘5. Der standardisierte Gesamtrisikobetrag wird als Summe von Absatz 4 Buchstaben a bis f berechnet, wobei Absatz 7 und die folgenden Anforderungen berücksichtigt werden:

  • werden die risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kreditrisiko und das Verwässerungsrisiko gemäß Absatz 4 Buchstabe a und für das Gegenparteirisiko aus dem Handelsbuchgeschäft gemäß Buchstabe f desselben Absatzes ohne Anwendung eines der folgenden Ansätze berechnet:
    • der Ansatz der internen Modelle für Netting-Rahmenvereinbarungen gemäß Artikel 221;
    • den auf internen Ratings basierenden Ansatz, der in Kapitel 3 vorgesehen ist;
    • den auf internen Ratings basierenden Ansatz für Verbriefungen (SEC-IRBA) gemäß den Artikeln 258 bis 260 und den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IAA) gemäß Artikel 265;
    • das in diesem Teil, Titel II, Kapitel 6, Abschnitt 6 dargelegte Konzept;
  • werden die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für das Handelsbuchgeschäft gemäß Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und für alle Geschäftstätigkeiten, die dem Fremdwährungsrisiko oder dem Warenpositionsrisiko gemäß Buchstabe c desselben Absatzes unterliegen, ohne Verwendung des alternativen internen Modellansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1b berechnet.

 

6.The total risk exposure amount of an entity ‘i’ for the purposes set out in paragraph 3, point (b), shall be calculated as follows:

REAi= U- TREAi + DIconso ∗ Contribiconso

 

Es gilt:

i = the index that denotes the entity;

TREAi = der Gesamtbetrag der Risikoposition von Unternehmen i;

U-TREAi = der gemäß Absatz 4 berechnete Gesamtrisikobetrag der Einheit i ohne Bodensatz;

DIconso = jede positive Differenz zwischen dem Gesamtrisikobetrag und dem nicht unterlegten Gesamtrisikobetrag für die konsolidierte Situation des EU-Mutterinstituts, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft der Gruppe, zu der das Unternehmen i gehört, berechnet wie folgt:

DIconso = TREA – U-TREA

 

Es gilt:

U-TREA = der gemäß Absatz 4 für das betreffende EU-Mutterinstitut, die betreffende EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder die betreffende gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft auf der Grundlage ihrer konsolidierten Lage berechnete Gesamtrisikobetrag ohne Bodensatz;

TREA = der gemäß Absatz 3 Buchstabe a für das betreffende EU-Mutterinstitut, die betreffende EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder die betreffende gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft auf der Grundlage ihrer konsolidierten Situation berechnete Gesamtrisikobetrag.

Contrib consoi = der Beitrag der Einheit i, der wie folgt berechnet wird:

 

2021 EU BANKING PACKAGE

 

Es gilt:

j=der Index, der alle Unternehmen bezeichnet, die Teil derselben Gruppe sind wie Unternehmen i in der konsolidierten Situation des EU-Mutterinstituts, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft;

U-TREAj = der von der Einheit j gemäß Absatz 4 auf der Grundlage ihrer konsolidierten Situation oder, falls es sich bei der Einheit j um ein eigenständiges Tochterinstitut in einem Mitgliedstaat handelt, auf individueller Basis berechnete Gesamtrisikobetrag ohne Bodensatz;

F-TREAj = der unterstellte Gesamtrisikobetrag von Unternehmen j, der auf der Grundlage seiner konsolidierten Situation wie folgt berechnet wird:

F-TREAj = max (U-TREAj; x ∙ S-TREAj)

 

Es gilt:

F-TREAj = der von der Einheit j auf der Grundlage ihrer konsolidierten Situation oder, falls es sich bei der Einheit j um ein eigenständiges Tochterinstitut in einem Mitgliedstaat handelt, auf individueller Basis berechnete Gesamtrisikobetrag;

S-TREAj = der standardisierte Gesamtrisikopositionswert, der gemäß Absatz 5 von der Einheit j auf der Grundlage ihrer konsolidierten Situation oder, falls es sich bei der Einheit j um ein eigenständiges Tochterinstitut in einem Mitgliedstaat handelt, auf ihrer individuellen Basis berechnet wird;

x= 72,5 %.

 

7. Die folgenden Bestimmungen gelten für die Berechnung des gesamten Risikopositionsbetrags ohne Sicherheitsleistung gemäß Absatz 4 und des standardisierten Risikopositionsbetrags gemäß Absatz 5:

die in Absatz 4 Buchstaben c und ca genannten Eigenmittelanforderungen,

(d) und (e) umfassen die Kosten, die sich aus der gesamten Geschäftstätigkeit eines Instituts ergeben;

Die Institute multiplizieren die in Absatz 4 Buchstaben b bis e genannten Eigenmittelanforderungen mit dem Faktor 12,5.“;

 

Die in Artikel 92 Absatz 5 festgelegte total risk exposure amount (TREA) darf nur von dem EU-Mutterinstitut, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft einer Bankengruppe für die Zwecke des Solvabilitätskoeffizienten der Gruppe verwendet werden, der auf der höchsten Konsolidierungsebene in der EU berechnet wird.

Im Gegensatz dazu gelten die TREA ohne floor für jedes Unternehmen der Gruppe weiterhin für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen auf individueller Ebene, wie in Artikel 92 Absatz 4 näher ausgeführt.

Jedes Mutterinstitut, jede Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat (der nicht der Sitz des EU-Mutterunternehmens ist) muss seinen Anteil an den für die Eigenmittelanforderung der konsolidierten Gruppe verwendeten unterstellten RWA berechnen, indem er die Eigenmittelanforderung der konsolidierten Gruppe mit dem Anteil multipliziert der unterkonsolidierten RWAs multipliziert wird, die diesem Unternehmen und seinen Tochtergesellschaften in demselben Mitgliedstaat zuzurechnen sind, sofern zutreffend.

Die RWA der konsolidierten Gruppe, die einem Unternehmen/Teilkonzern zuzurechnen sind, sind gemäß Artikel 92 Absatz 6 als RWA des Unternehmens/Teilkonzerns zu berechnen, als ob die OF auf dessen TREA anwendbar wäre. Dies würde die Vorteile der Risikodiversifizierung über die Geschäftsmodelle verschiedener Unternehmen innerhalb derselben Bankengruppe hinweg anerkennen. Gleichzeitig müsste ein potenzieller Anstieg der erforderlichen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der OF auf konsolidierter Ebene gerecht auf die Teilkonzerne verteilt werden, die in anderen Mitgliedstaaten als die Muttergesellschaft ansässig sind, und zwar entsprechend ihrem Risikoprofil.

 

2021 EU BANKING PACKAGE: Neuregelung des operationellen Risikos führt zu neuen Eigenkapitalanforderungen.

Neuer Standardansatz soll alle bestehenden Ansätze für das operationelle Risiko ersetzen: Der BCBS hat den internationalen Standard für das operationelle Risiko überarbeitet, um Schwachstellen zu beheben, die im Zuge der Finanzkrise 2008-2009 aufgetreten sind. Neben der mangelnden Risikosensitivität der Standardansätze wurde auch ein Mangel an Vergleichbarkeit festgestellt, der sich aus einer Vielzahl interner Modellierungspraktiken im Rahmen der fortgeschrittenen Messansätze (AMA) ergab.

Vor diesem Hintergrund und um die Einfachheit des Rahmens zu erhöhen, wurden alle bestehenden Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Geschäft durch einen einzigen, nicht modellbasierten Ansatz ersetzt, der von allen Instituten zu verwenden ist.

Die Institute können eigene Modelle weiterhin nach eigenem Ermessen für die Zwecke des internen Kapitaladäquanzverfahrens (ICAAP) verwenden.

Der neue Standardansatz wird in der Union durch die Ersetzung von Teil 3, Titel III, der CRR umgesetzt. Darüber hinaus werden weitere Anpassungen an mehreren anderen Artikeln der CRR vorgenommen, vor allem um

klare und harmonisierte Definitionen für das operationelle Risiko einzuführen (Artikel 4 Absatz 1, Nummern 52a, 52b und 52c).

 

Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko

Nach den endgültigen Basel-III-Standards kombiniert der neue Standardansatz einen Indikator, der sich auf die

  • Größe der Geschäftstätigkeit eines Instituts stützt (Business Indicator Component oder BIC), und
  • mit einem Indikator, der die Verlusthistorie dieses Instituts berücksichtigt.

Der überarbeitete Basler Standard sieht eine Reihe von Ermessensspielräumen bei der Umsetzung des letztgenannten Indikators vor. Die Länder können historische Verluste bei der Berechnung des operationellen Risikokapitals für alle relevanten Institute außer Acht lassen oder historische Verlustdaten zusätzlich für Institute unterhalb einer bestimmten Unternehmensgröße berücksichtigen.

Für die Berechnung der Mindesteigenkapitalanforderungen werden diese Ermessensspielräume auf harmonisierte Weise ausgeübt, indem historische Verlustdaten für alle Institute außer Acht gelassen werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Union zu gewährleisten und die Berechnung des operationellen Risikokapitals zu vereinfachen.

Die Berechnung des BIC wird im neuen Kapitel 1 des Titels III (neue Artikel 312 bis 315) dargelegt. In der Union werden sich die Mindesteigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko ausschließlich auf den BIC stützen (Artikel 312).

Die Berechnung des BIC, die auf dem so genannten Geschäftsindikator beruht, ist in Artikel 313 dargelegt, während die Bestimmung des Geschäftsindikators, einschließlich seiner Komponenten und möglicher Anpassungen aufgrund von Fusionen, Übernahmen oder Veräußerungen, in den Artikeln 314 und 315 geregelt ist.

 

Artikel 312

Eigenmittelanforderung

Die Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko ist die gemäß Artikel 313 berechnete Komponente des Geschäftsindikators.

 

Artikel 313

Komponente Geschäftsindikator

Die Institute berechnen ihre Geschäftsindikatorenkomponente nach der folgenden Formel:

 

2021 EU BANKING PACKAGE

 

Es gilt:

BIC         = die Komponente Geschäftsindikator;

BI=der gemäß Artikel 314 berechnete Unternehmensindikator, ausgedrückt in Milliarden Euro.

 

Artikel 314

Wirtschaftlicher Indikator

Die Institute berechnen ihren betriebswirtschaftlichen Indikator nach der folgenden Formel:

BI = ILDC + SC + FC

 

Es gilt:

BI=der Unternehmensindikator, ausgedrückt in Milliarden Euro;

ILDC = die Zins-, Pacht- und Dividendenkomponente, ausgedrückt in Milliarden Euro und berechnet gemäß Absatz 2;

SC=die Dienstleistungskomponente, ausgedrückt in Mrd. Euro und berechnet gemäß Absatz 3;

FC=die Finanzkomponente, ausgedrückt in Milliarden Euro und berechnet gemäß Absatz 4.

 

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Zins-, Pacht- und Dividendenkomponente nach der folgenden Formel berechnet:

ILDC = min (IC, 0.0225 * AC) + DC

 

Es gilt:

ILDC = die Zins-, Pacht- und Dividendenkomponente;

IC = die Zinskomponente, d. h. die Zinserträge des Instituts aus allen finanziellen Vermögenswerten und sonstigen Zinserträgen, einschließlich Finanzerträgen aus Finanzierungsleasing und Erträgen aus Operating-Leasingverhältnissen und Gewinnen aus Leasinggegenständen, abzüglich der Zinsaufwendungen des Instituts aus allen finanziellen Verbindlichkeiten und sonstigen Zinsaufwendungen, einschließlich Zinsaufwendungen aus Finanzierungsleasing und Operating-Leasingverhältnissen, Abschreibungen und Wertminderungen sowie Verluste aus Operating-Leasingverhältnissen, berechnet als Jahresdurchschnitt der absoluten Werte der Differenz in den letzten drei Geschäftsjahren;

AC = die Aktiva-Komponente, d. h. die Summe der gesamten ausstehenden Bruttokredite, Vorschüsse, verzinslichen Wertpapiere, einschließlich Staatsanleihen, und Leasingforderungen des Instituts, berechnet als Jahresdurchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre auf der Grundlage der Beträge am Ende jedes der jeweiligen Geschäftsjahre;

DC = die Dividendenkomponente, d. h. die Dividendenerträge des Instituts aus Anlagen in Aktien und Fonds, die nicht in den Jahresabschlüssen des Instituts konsolidiert sind, einschließlich der Dividendenerträge von nicht konsolidierten Tochtergesellschaften, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, berechnet als Jahresdurchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre.

 

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Dienstleistungskomponente nach der folgenden Formel berechnet:

SC = max (OI, OE) + max (FI, FE)

 

Es gilt:

SC=die Dienstleistungskomponente; OI = die sonstigen betrieblichen Erträge, d. h. der Jahresdurchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre der Erträge des Instituts aus dem gewöhnlichen Bankgeschäft, die nicht in anderen Positionen des Geschäftsindikators enthalten sind, aber ähnlicher Art;

OE = die sonstigen betrieblichen Aufwendungen, d. h. der Jahresdurchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre der Aufwendungen und Verluste des Instituts aus dem gewöhnlichen Bankgeschäft, die nicht in anderen Positionen des Geschäftsindikators enthalten sind, aber ähnlicher Art sind, und aus Ereignissen, die ein operationelles Risiko darstellen;

FI = die Komponente Gebühren- und Provisionseinnahmen, die dem Jahresdurchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre der Einnahmen des Instituts aus der Erbringung von Beratungs- und Dienstleistungen entspricht, einschließlich der Einnahmen, die das Institut als Outsourcer von Finanzdienstleistungen erhält;

FE = die Komponente Gebühren- und Provisionsaufwendungen, die dem Jahresdurchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre der Aufwendungen des Instituts für die Inanspruchnahme von Beratungs- und Dienstleistungen entspricht, einschließlich der von dem Institut für die Erbringung von Finanzdienstleistungen gezahlten Auslagerungsgebühren, jedoch ohne die für die Erbringung von Nichtfinanzdienstleistungen gezahlten Auslagerungsgebühren.

 

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 wird die finanzielle Komponente nach der folgenden Formel berechnet:

FC = TC + BC

 

Es gilt:

FC = die finanzielle Komponente;

TC = die Handelsbuchkomponente, d. h. der Jahresdurchschnitt der absoluten Werte der letzten drei Geschäftsjahre des Nettogewinns bzw. -verlusts aus dem Handelsbuch des Instituts, einschließlich der Handelsaktiva und Handelspassiva, aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften und aus Wechselkursdifferenzen;

BC = die Anlagebuchkomponente, d. h. der Jahresdurchschnitt der absoluten Werte der letzten drei Geschäftsjahre des Nettogewinns bzw. -verlusts aus dem Anlagebuch des Instituts, einschließlich der Gewinne und Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, aus Wechselkursdifferenzen und aus realisierten Gewinnen und Verlusten aus nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.

Die Institute dürfen bei der Berechnung ihres Geschäftsindikators keines der folgenden Elemente verwenden:

  • Erträge und Aufwendungen aus dem Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäft;
  • gezahlte Prämien und erhaltene Zahlungen aus abgeschlossenen Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen;
  • Verwaltungsausgaben, einschließlich Personalausgaben, Outsourcing-Gebühren für die Erbringung von Nicht-Finanzdienstleistungen und andere Verwaltungsausgaben;
  • Wiedereinziehung von Verwaltungskosten, einschließlich der Wiedereinziehung von Zahlungen im Namen von Kunden;
  • Ausgaben für Räumlichkeiten und Sachanlagen, es sei denn, diese Ausgaben ergeben sich aus betrieblichen Schadensfällen;
  • Abschreibung von Sachanlagen und Amortisation von immateriellen Vermögenswerten, mit Ausnahme der Abschreibung von Operating-Leasing-Vermögenswerten, die in den Finanzierungs- und Operating-Leasing-Aufwendungen enthalten sind;
  • Rückstellungen und Auflösungen von Rückstellungen, es sei denn, diese Rückstellungen beziehen sich auf betriebliche Schadensfälle;
  • Kosten aufgrund von auf Verlangen rückzahlbarem Grundkapital;
  • Wertminderung und Wertaufholung;
  • Änderungen des Geschäfts- oder Firmenwerts, die im Ergebnis erfasst werden;
  • Körperschaftssteuer.

 

2021 EU BANKING PACKAGE: Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken)

Die Institutionen spielen eine entscheidende Rolle bei dem Bestreben der Union, einen langfristigen Übergang zu einer nachhaltigen Entwicklung im Allgemeinen zu fördern und insbesondere einen gerechten Übergang zu Netto-Null-Treibhausgasemissionen in der Wirtschaft der Union bis 2050 zu unterstützen.

Dieser Übergang bringt neue Risiken mit sich,. Der beschleunigte Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft kann erhebliche Auswirkungen auf die Unternehmen haben und die Risiken für die einzelnen Institute und die Finanzstabilität insgesamt erhöhen.

Die Auswirkungen menschlichen Verhaltens auf das Klima, wie die Emission von Treibhausgasen oder die Fortsetzung nicht nachhaltiger Wirtschaftspraktiken, sind Treiber physischer Risiken, die die Wahrscheinlichkeit von Umweltgefahren und deren sozioökonomische Auswirkungen potenziell erhöhen. Auch die Institutionen sind diesen physischen Risiken ausgesetzt, die in einem Spannungsverhältnis zu den Übergangsrisiken stehen, da unter sonst gleichen Bedingungen erwartet wird, dass die physischen Risiken abnehmen, wenn die Übergangspolitik umgesetzt wird.

Allerdings kann auch das Gegenteil eintreten, wenn keine Maßnahmen ergriffen werden, d. h. wenn das Übergangsrisiko gering ist und die Umsetzung der mit dem Übergang verbundenen Maßnahmen länger dauert, werden die physischen Risiken zunehmen.

 

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