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FISG führt zu neuen Kompetenzen bei der FIU

FISG führt zu neuen Kompetenzen bei der FIU: Mit dem FISG werden die Befugnisse der FIU erweitert. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: Die FIU wird in die Lage versetzt, bei den Finanzbehörden ausgewählte steuerliche Grunddaten automatisiert abzurufen. Die so erlangten Daten dienen der weiteren Analyse einzelner Verdachtsmeldungen und der anschließenden Bewertung.

In der Gesamtschau mit den weiteren der FIU vorliegenden Informationen können die Daten dazu beitragen, einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung festzustellen und die zuständigen inländischen öffentlichen Stellen noch effektiver bei der Aufklärung, Verhinderung und Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu unterstützen. Damit wird die Bearbeitung der Meldungen gegenüber bislang erforderlichen manuellen Auskunftsersuchen erheblich beschleunigt. Hierzu erfolgen mit dem FISG Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) und der Abgabenordnung (AO).

 

FISG führt zu neuen Kompetenzen bei der FIU

 

FISG führt zu neuen Kompetenzen bei der FIU

§ 31 Absatz 5 GwG wird neu gefasst mit dem Ziel der Erweiterung der Befugnis der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zum automatisierten Abruf von bei den Finanzbehörden vorliegenden Grunddaten zu Steuerpflichtigen. Die Anpassung der Zugriffsbefugnisse im GwG wird ergänzt durch entsprechende Anpassungen der Abgabenordnung (AO).

Mit dem FISG wird in § 31 GwG der bisherige Absatz 5 durch folgende Absätze 5 und 5a ersetzt:

„(5) Finanzbehörden erteilen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach Maßgabe des § 31b Absatz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung Auskunft und teilen ihr nach § 31b Absatz 2 der Abgabenordnung die dort genannten Informationen mit. Soweit aufgrund einer Meldung, Mitteilung oder Information nach § 30 Absatz 1 Anlass für weitere Analysen besteht, darf die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 folgende, nach § 30 der Abgabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegende Daten im automatisierten Verfahren abrufen:

  1. beim Bundeszentralamt für Steuern die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Finanzverwaltungsgesetzes vorgehaltenen Daten,
  2. bei den Landesfinanzbehörden die zu einem Steuerpflichtigen gespeicherten Grundinformationen, die die Steuernummer, die Gewerbekennzahl, die Grund- und Zusatzkennbuchstaben, die Bankverbindung, die vergebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sowie das zuständige Finanzamt umfassen.

Bei Abrufen nach Satz 2 sind hinsichtlich natürlicher Personen der Vorname, der Nachname und die Anschrift oder das Geburtsdatum, hinsichtlich juristischer Personen und Personenvereinigungen der Name oder die Firma sowie der Ort der Geschäftsleitung oder des Sitzes anzugeben. Die Verantwortung für die Zulässigkeit eines Datenabrufs nach Satz 2 trägt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Für die Verarbeitung der Daten, die die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach Satz 1 oder Satz 2 erhält, gilt § 29 Absatz 1 GwG; eine Übermittlung der nach Satz 1 oder 2 erhobenen Daten an die für Verfahren im Sinne des § 32 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 zuständigen Stellen ist nicht zulässig. Soweit zu befürchten ist, dass ein Datenabruf nach Satz 2 Nummer 1 den Untersuchungszweck eines Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b der Abgabenordnung gefähr-det, so kann die für dieses Verfahren zuständige Finanzbehörde oder die zuständige Staatsanwaltschaft anordnen, dass kein Datenabruf nach Satz 2 erfolgen darf. § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung, soweit die Daten Verfahren betreffen, die zu einem Strafverfahren geführt haben. Weitere Einzelheiten des Abrufverfahrens nach Satz 2, insbesondere zu den technischen Formaten der abrufbaren Daten, zur Erteilung und zum Umfang der Abrufberechtigungen, zur Protokollierung und zur Prüfung der Abrufe und sonstiger datenschutzrechtlich erforderlicher technischer und organisatorischer Maßnahmen, regelt eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Ein Abruf anderer als der in Satz 2 genannten Daten, die bei den Finanzbehörden gespeichert sind und die nach § 30 der Abgabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegen, durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist nur zulässig, soweit dies nach § 31b der Abgabenordnung oder sonst in den Steuergesetzen zugelassen ist. Abweichend von Satz 2 bis 9 findet für den Abruf von Daten, die bei den Finanzbehörden der Zollverwaltung gespeichert sind und für deren Erhalt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen die gesetzliche Berechtigung hat, Absatz 3 Anwendung.

[(5a) Wird von der Rechtsverordnungsermächtigung des § 22a des Grunderwerbsteuergesetzes zur elektronischen Übermittlung der Anzeige und der Abschrift der Urkunde im Sinne des § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes Gebrauch gemacht, darf die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen unter den Voraussetzungen des Absatz 5 Satz 2 bei den Landesfinanzbehörden die dort hierzu eingegangenen Datens-ätze erheben und in sonstiger Weise verarbeiten. Für die Verarbeitung der Daten, die die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach Satz 1 erhält, gilt § 29 Absatz 1 GwG; eine Übermittlung der nach Satz 1 oder 2 erhobenen Daten an die für Verfahren im Sinne des § 32 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 zuständigen Stellen ist nicht zulässig.]“

 

Mitteilung der Finanzbehörden an FIU

Die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind mit Blick auf die Mitteilung der Finanzbehörden an FIU bereits bislang als legitime Zwecke für eine Offenbarung der dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegenden Daten in § 31b AO genannt (vgl. § 31b Absatz 1 Nummer 2 AO), ebenso die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 28 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes durch die FIU (§ 31b Absatz 1 Nummer 5 AO).

Mit der Neufassung des Absatzes 5 erfolgt keine Erweiterung des Datenkranzes, der nach der bestehenden Regelung des § 31b Absatz 1 AO seitens der Finanzbehörden gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen offenbart werden darf.

Satz 1 bleibt gegenüber dem geltenden Recht unverändert und regelt, dass die Finanzbehörden der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen wie bisher Auskunft erteilen und ihr nach § 31b Absatz 2 AO die dort genannten Informationen mitteilen.

Satz 2 sieht die Befugnis der FIU vor, steuerliche Grunddaten, die sie bereits bislang im Wege des Einzelersuchens bei den Finanzbehörden abrufen konnte, selbst automatisiert bei den Finanzbehörden abzurufen. Die automatisierte Abrufbefugnis gilt nur für die unter Nummer 1 und 2 genannten Grunddaten und nur, soweit ein hinreichender Anlass für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zum automatisierten Abruf dieser Daten besteht. Ein solcher hinreichender Anlass ist gegeben, wenn der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Meldungen, Mitteilungen oder Informationen nach § 30 Absatz 1 GwG vorliegen, die sie nach § 30 Absatz 2 GwG zu analysieren und auf ihre Werthaltigkeit hin zu untersuchen hat.

 

Datenabruf im sog. Dialogverfahren

Die FIU hat die Aufgabe, Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu erheben, zu analysieren und an die zuständigen inländischen öffentlichen Stellen zum Zwecke der Aufklärung, Verhinderung oder Verfolgung solcher Taten weiterzuleiten. Für die operative Analyse bestimmter Meldungen kann es im Einzelfall erforderlich sein, ohne Zeitverzug auf steuerliche Grunddaten zuzugreifen. Daher soll die FIU die Daten künftig im automatisierten Abrufverfahren, statt wie bisher durch ein manuelles Auskunftsersuchen, erheben können. Dies beschleunigt die Bearbeitung der Meldungen mit der Folge, dass auffällige Meldungen besser identifiziert und Informationen schneller und ressourcensparender an die jeweils zuständigen Behörden übermittelt werden können.

 

In der Gesetzesbegründung zum FISG wird ausgeführt:

Hinsichtlich der Daten nach Nummer 2 handelt es sich um Daten, die in einem sogenannten „Dialogverfahren“ abzurufen sind. Dies setzt voraus, dass die FIU auf Grundlage eigener Daten aus einer ihr vorliegenden Meldung, Mitteilung oder Information nach § 30 Absatz 1 GwG und unter Eingabe der nach Satz 3 vorgegebenen Merkmale elektronisch abfragt, ob im Datenbestand der Länderfinanzbehörden entsprechende Daten vorhanden sind. Der automatisierte Abruf von Daten erfolgt somit stets bezogen auf einen bestimmten Vorgang, dem eine Meldung, Mitteilung oder Information nach § 30 Absatz 1 GwG zugrunde liegt.

Der Umfang der Daten, auf die sich die Abrufbefugnis der FIU und insoweit die Durchbrechung des Steuergeheimnisses nach § 31b Absatz 1 AO bezieht, wird hierdurch nicht erweitert. Die bisherige Regelung der Sätze 2 und 3 berechtigte die FIU bereits bislang zum automatisierten Abruf von Angaben zum zuständigen Finanzamt und zur Steuernummer einer natürlichen Person bei den Finanzämtern ausschließlich zur Vorbereitung von Einzelersuchen nach Satz 1.

Aufgrund des ganz erheblich angestiegenen und tendenziell weiter steigenden Meldevolumens hat sich das bislang in § 31 Absatz 5 GwG zugrunde gelegte Erfordernis eines Ersuchens der FIU bei den Finanzbehörden als nicht umsetzbar erwiesen. Die große Masse der bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – inzwischen in weiten Bereichen automatisiert – zu bearbeitenden Verdachtsmeldungen macht es erforderlich, dass die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen für Zwecke ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GwG bestimmte Grunddaten bei den Finanzbehörden automatisiert abrufen kann.

 

Steigendes Verdachtsmeldeaufkommen erfordert automatisierten Datenabruf

Manuelle Auskunftsersuchen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei den Finanzbehörden sind äußerst zeitaufwändig und nehmen durchschnittlich eine Bearbeitungsdauer von vier Wochen in Anspruch. Angesichts des stetig steigenden Verdachtsmeldeaufkommens (aktuell mehr als 500 Meldungen pro Tag; 2019 über 114.000 Meldungen) ist mit Blick auf bestimmte steuerliche Grundinformationen die Befugnis der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zum automatisierten Abruf der Daten erforderlich. Der mit einem manuellen Einzelersuchen verbundene zeitliche Aufwand steht einer effektiven Bearbeitung und schnellen Abgabe derzeit entgegen. Die effektive Aufgabenwahrnehmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist insoweit nur durch einen automatisierten Abruf und anschließenden Abgleich von Daten mit steuerlichen Grundinformationen möglich.

Nach Satz 2 kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen daher zukünftig beim Bundeszentralamt für Steuern die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Finanzverwaltungsgesetzes vorgehaltenen Daten sowie bei den Landesfinanzbehörden die zu einem Steuerpflichtigen gespeicherten Grundinformationen, d.h. die Steuernummer, die Gewerbekennzahl, die Grund- und Zusatzkennbuchstaben, die Bankverbindung, die vergebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und das zuständige Finanzamt abrufen.

Diese Daten sind laut Gesetzesbegründung zum FISG erforderlich und geeignet, damit die der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorliegenden Daten im Rahmen der operativen Analyse plausibilisiert werden können. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen muss als zentrale Meldestelle in der Lage sein zu erkennen, ob die ihr gemeldeten Sachverhalte plausibel sind oder Auf-fälligkeiten oder Inkonsistenzen aufweisen.

Soweit ein hinreichender Anlass besteht, muss die FIU die genannten Grunddaten automatisiert abfragen und auf dieser Basis ohne erheblichen Zeitverlust eine Plausibilitätsprüfung des an sie übermittelten Sachverhalts unter Berücksichtigung von ausgewählten Grundinformationen auch zum wirtschaftlichen Hintergrund der betreffenden Person durchführen können. Die automatisierte Abfrage dieser Grundinformationen schließt einzelne Daten zu dem durch die betreffende natürliche oder juristische Person ausgeübten Gewerbe (Satz 2 Nummer 2, z.B. Gewerbekennzahl) ein. Zudem ist es erforderlich, vorgangsbezogen zu einer Meldung oder Information nach § 30 Absatz 1 GwG automatisiert abfragen zu können, ob zu der betreffenden Person bereits Angaben beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Finanzverwaltungsgesetzes vorliegen (Satz 2 Nummer 1).

Einzelheiten des Abrufverfahrens, insbesondere zu den abrufbaren Daten, zur Erteilung und zum Umfang der Abrufbefugnis, zur Protokollierung und zur Prüfung der Abrufe und sonstiger datenschutzrechtlich erforderlicher technischer und organisatorischer Maßnahmen sind nach Satz 8 der Regelung im Wege einer Rechtsverordnung vorbehalten, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Die der FIU unmittelbar zur Verfügung stehenden Daten ermöglichen ihr die Beurteilung der Werthaltigkeit der Meldung und hieran anknüpfend die Entscheidung über weitere Analyseschritte, die insbesondere auch Ersuchen um Mitteilung weiterer steuerlicher Daten bei den Finanzbehörden umfassen können. Hierdurch soll laut Gesetzesbegründung zum FISG die Bearbeitung der Meldungen im Vergleich zu früheren manuellen Einzelersuchen beschleunigt werden. Ziel ist es, dass auffällige Meldungen besser identifiziert und entsprechende Analyseergebnisse schneller und ressourcensparender an die Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden abgegeben werden können.

Über diesen automatisierten Abruf unbedingt erforderlicher Grunddaten, soweit hierfür ein hinreichender Anlass besteht, hinaus erhält die FIU Informationen weiterhin nur aufgrund von Einzelersuchen nach Satz 1.

Für die Verarbeitung der Daten gilt die Regelung des § 29 Absatz 1 GwG mit der Folge, dass die Verarbeitung nur zulässig ist, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der FIU erforderlich ist. Eine Weitergabe der nach Satz 1 und 2 erlangten Daten an die für Verfahren zum Schutz der sozialen Sicherungssysteme oder die Aufsicht zuständigen Stellen ist nicht zulässig, da die Daten weiterhin dem Steuergeheimnis unterliegen und nur die zuständige Finanzbehörde entscheiden darf, ob auch insoweit die Voraussetzungen für eine zulässige Offenbarung vorliegen.

 

FISG schafft weitere Kompetenzen für die FIU: Erhebung von Grundstücksveräußerungsanzeigen

In der Gesetzesbegründung zum FISG wird folgendes ausgeführt:

Nach Absatz 5a ist die FIU befugt, die Daten elektronischer Grundstücksveräußerungsanzeigen bei den Landesfinanzbehörden zu erheben, sobald den Landesfinanzbehörden die Anzeigen und die Abschriften der Urkunde im Sinne des § 18 des Grunderwerbssteuergesetzes elektronisch übermittelt werden und sofern eine der FIU vorliegende Information Hinweise auf Zusammenhänge zu Immobilientransaktionen enthält.

Die so erlangten Informationen dienen dem Erkennen bislang unbekannter Zusammenhänge zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und können im Einzelfall dazu beitragen, den einer Verdachtsmeldung zugrundeliegenden Sachverhalt auf seine wirtschaftliche Plausibilität zu überprüfen. Die elektronische Übermittlung der Grundstücksveräußerungsanzeigen an die Landes-finanzbehörden ist nach § 22a des Grunderwerbssteuergesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln.

Für die Erhebung gelten laut der Gesetzesbegründung zum FISG dieselben Voraussetzungen wie für den Abruf steuerlicher Daten im automatisierten Verfahren nach Absatz 5 Satz 2. Voraussetzung ist auch hier, dass die Datenerhebung aufgrund der Erkenntnisse aus einer Erstanalyse für die Durchführung einer weiteren Analyse einer Verdachtsmeldung erforderlich ist.

Die Daten aus elektronischen Veräußerungsanzeigen ermöglichen der FIU die Feststellung der aktuellen und früheren Eigentumsverhältnisse an dem betreffenden Grundstück, der Höhe des Kaufpreises, der Belegenheit der Immobilie und des Zeitpunkts der Veräußerung.

Ob diese Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben der operativen Analyse nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GwG erforderlich sind, bedarf einer Bewertung im jeweiligen Einzelfall.

Eine Weitergabe der nach Absatz 5a erlangten Daten an die für Verfahren zum Schutz der sozialen Sicherungssysteme oder die Aufsicht zuständigen Stellen ist nicht zulässig, da die Daten weiterhin dem Steuergeheimnis unterliegen.]

 

Erweiterung der FIU Befugnisse führt zu verbesserter Geldwäschebekämpfung

Die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden durch die mit dem FISG geschaffenen Neuregelungen weiter verbessert. Durch eine Erweiterung ihrer Befugnisse wird die FIU ihre Aufgabe, Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entgegenzunehmen, zu analysieren und erforderlichenfalls an die Strafverfolgungsbehörden oder auch Finanzbehörden weiterzugeben, noch besser erfüllen können.

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