Skip to main content

Know Your Customer bei E-Geld

Welche KYC-Pflichten gelten bei E-Geld? Know Your Customer bei E-Geld gilt als wichtiges Instrument zur Minimierung der Geldwäscherisiken bei der Ausgabe von E-Geld. In der Praxis werden die KYC-Pflichten durch folgende Bausteine optimal erfüllt:

  1. Know Your Customer“-Prinzip
  2. Kontenbezogenes Monitoringsystem
  3. Kontrollen gegen Smurfing
  4. Erweiterte Aufsichts- und Prüfungskompetenzen der BaFin

 

Know Your Customer bei E-Geld

Als wirksames Instrument zur Minimierung der festgestellten Geldwäscherisiken hat sich – insbesondere bei der Ausgabe von E-Geld gegen Bargeld – die Identifizierung des E-Geld-Inhabers am „Point of Sale“ erwiesen.

  • Das sog. „Know Your Customer“-Prinzip, dessen zentrales Element die Identifizierung des Kunden ist, bildet einen der tragenden Pfeiler der Geldwäscheprävention.
  • Es beinhaltet für die Institute die Verpflichtung, sich bei Anknüpfung der Geschäftsbeziehung über die Identität des Kunden zu vergewissern.
  • Dem „Know Your Customer“-Prinzip kommt auch beim E-Geld-Geschäft eine zentrale Bedeutung zu.
  • Nur durch die Identifizierung des Kunden wird die vollständige Nachvollziehbarkeit des E-Geld-Flusses und der in der Zahlungskette eingeschalteten Intermediäre, E-Geld-Inhaber und Akzeptanten ermöglicht.
  • Dies ist nicht nur aus geldwäscherechtlicher sondern auch aus solvenzrechtlicher Sicht erforderlich.

 

Know Your Customer bei E-Geld

 

Kontenbezogenes Monitoringsystem

Dem gleichen Zweck dient die in § 25i Abs. 3 KWG normierte Pflicht zur Implementierung eines kontenbezogenen Monitoringsystems, das die an den einzelnen, identifizierten E-Geld-Inhaber ausgegebenen und von diesem an Akzeptanzstellen oder sonstige Empfänger weitergeleiteten E-Geld-Beträge erfasst.

§25i Abs. 3 KWG ist § 25h Abs. 2 KWG nachgebildet. In § 25h Abs. 2 KWG bezieht sich die Monitoringpflicht auf das Zahlungskonto oder das Girokonto.

 

§25h Abs. 2 KWG

(…) (2) Kreditinstitute haben unbeschadet des § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Geldwäschegesetzes Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen im Zahlungsverkehr zu erkennen, die auf Grund des öffentlich und im Kreditinstitut verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und über die sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne von Absatz 1 im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß sind, ungewöhnlich ablaufen oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgen.

Die Kreditinstitute dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen Kreditinstitute vom Einsatz von Systemen nach Satz 1 absehen können. (…)

 

Die bisher gebräuchlichen Schattenkonten bei den E-Geld-Emittenten, die lediglich den Zahlungsfluss, jedoch nicht den identifizierten und verifizierten E-Geld-Inhaber erfassen und nicht imstande sind, diesem einzelne E-Geld-Zahlungen zuordnen, erfüllen diese Monitoringpflicht nicht.

 

Kontrollen gegen Smurfing

Nur in Fällen, in denen das Kreditinstitut oder E-Geld-Institut, das E-Geld emittiert, technisch, etwa durch entsprechende Sperren im System, sicherstellen kann, dass ein E-Geld-Träger nicht mit einem höheren Betrag als 100 Euro pro Kalendermonat genutzt werden kann, bedarf es eines solchen Monitoringsystems nicht.

§ 25i Abs. 2 KWG sieht eine Bagatellgrenze für E-Geld-Beträge von 100 Euro oder weniger pro Kalendermonat bei der Erfüllung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten, insbesondere der Identifizierungspflicht, für wiederaufladbare und nicht wiederaufladbare Produkte vor.

Voraussetzung für ein Eingreifen der Bagatellgrenze ist demnach, dass

  • das ausgegebene E-Geld nicht mit dem E-Geld eines anderen E-Geld-Inhabers oder
  • mit E-Geld eines anderen Emittenten technisch verbunden werden kann (vgl. § 25i Abs. 2 Nr. 1 KWG) und
  • sich beim Rücktausch gegen Bargeld dieser nur auf einen Wert von 20 Euro oder weniger bezieht (vgl. § 25i Abs. 2 Nr. 2 KWG).

Soweit das E-Geld auf einem wiederaufladbaren E-Geld-Träger ausgegeben wird, muss ebenfalls technisch – etwa über eine systemimmanente Höchstbetragssperre – sichergestellt sein, dass der genannte Betrag von 100 Euro pro Kalendermonat nicht überschritten werden kann (vgl. § 25i Abs. 2 Nr. 3 KWG).

Für den Schwellenwert von 100 Euro ist es dabei unerheblich, ob der E-Geld-Inhaber das E-Geld über einen oder über verschiedene Vorgänge erwirbt (vgl. § 25i Abs. 2, letzter Satz KWG). Hierdurch soll einer Umgehung des Schwellenwertes von 100 Euro durch eine künstliche Aufsplittung des erworbenen E-Geld-Betrages auf mehrere E-Geld-Träger entgegengewirkt werden (Smurfing).

 

Erweiterte Aufsichts- und Prüfungskompetenzen der BaFin

Durch § 25i KWG wurden außerdem die Prüfungs- und Aufsichtskompetenzen der BaFin ergänzt, um neben der Beaufsichtigung des einzelnen Instituts eine geldwäscherechtliche Produktaufsicht der eingesetzten E-Geld-Träger zu ermöglichen.

So wurde der BaFin durch § 25i Abs. 4 KWG die Kompetenz eingeräumt, im Rahmen der laufenden Aufsicht die Einhaltung der technischen Maßnahmen zur Minimierung der Geldwäscherisiken durch den Verpflichteten zu überprüfen.

Die Prüfungskompetenz der BaFin greift aber nicht nur

  • bei erhöhten Risiken für Geldwäsche, sondern
  • auch bei Verdacht auf Terrorismusfinanzierung oder sonstigen strafbaren Handlungen nach Maßgabe des § 25c Abs. 1 KWG oder
  • wenn das E-Geld-Produkt aufgrund seiner Brückenfunktion die technische Verbindung von E-Geld mehrerer Inhaber oder mehrerer Emittenten ermöglicht.

Stellt die BaFin im Rahmen der Überprüfung fest, dass die im Gesetz verlangten technischen Schritte vom Verpflichteten nicht getroffen wurden, kann sie angemessene Maßnahmen zur Minimierung der Risiken treffen. § 25i Abs. 4 KWG normiert hierfür einen am Prinzip der Verhältnismäßigkeit ausgerichteten, abgestuften Maßnahmenkatalog.

Spiegelbildlich zu § 25i Abs. 4 KWG normiert § 25i Abs. 5 KWG die Kompetenz der BaFin, im Falle des Vorliegens geringer Risiken für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen nach Maßgabe des § 25c Abs. 1 KWG vereinfachte Sorgfaltspflichten zu gestatten oder von der Erfüllung sonstiger Pflichten ganz abzusehen.