Transferverordnung für Kryptowerte ist in Kraft
Transferverordnung für Kryptowerte ist in Kraft: Aufgrund des erhöhten Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Transaktionen mit Kryptowerten wird die entsprechende Anwendung der Geldtransferverordnung (GTVO) mit Wirkung 01.10.2021 angeordnet. Dies führt seit 01.10.2021 zu neuen Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten bei Krypto-Verpflichteten.
Kryptowertedienstleister, die im Auftrag eines Auftragsnehmers Kryptowerte übertragen, dem Kryptowertedienstleister, der auf Seiten des Empfängers handelt, müssen zeitgleich und sicher folgende Angaben übermitteln:
Angaben zum Namen,
zur Anschrift und
zur Kontonummer (z.B. den öffentlichen Schlüssel) des Auftragsgebers und
zum Namen und
zur Kontonummer (z.B. öffentlicher Schlüssel) des Begünstigten.
Der Kryptowertedienstleister, der für den Begünstigten handelt, hat sicherzustellen, dass er die Informationen zu Auftraggeber und Begünstigten auch erhält und speichert.
Die lückenlose Rückverfolgbarkeit der an einer Übertragung von Kryptowerten Beteiligten dient der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Überwachung von Sanktionsumgehungen.
Die Verordnung ordnet ferner an, dass ein Verpflichteter sicherstellen muss, dass Angaben zum Begünstigten oder Auftraggeber einer Übertragung erhoben werden, wenn die Übertragung von oder auf eine elektronische Geldbörse erfolgt, die nicht von einem Kryptowertedienstleister verwaltet wird, auch wenn eine Übermittlung der Daten in diesem Fall nicht in Betracht kommt.
Transferverordnung für Kryptowerte ist in Kraft: Die neue Transferverordnung für Kryptowerte steht auf der Homepage des BMF für den Download zur Verfügung.
Transferverordnung für Kryptowerte ist in Kraft: Waiver-Regelung § 5 KryptoWTransferVO
Verpflichtete, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Bezug auf Kryptowerte Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes betreiben, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes erbringen, und welche die Pflichten nach den §§ 3 und 4 aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht oder nicht vollständig erfüllen können, haben dies der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes bis zum 30. November 2021 anzuzeigen und bis zum 31. Dezember 2021 zu begründen.
In die Begründung sind Angaben zum Hinderungsgrund und zu den Maßnahmen aufzunehmen, die getroffen werden, um den Hinderungsgrund zu beseitigen. Zudem ist der Zeitraum anzugeben, in dem die Beseitigung des Hinderungsgrundes voraussichtlich erfolgen wird, und es ist zu bezeichnen, welche anderen risikoangemessenen Maßnahmen währenddessen bei der Durchführung von Transfers ergriffen werden.
Der angegebene Zeitraum darf höchstens zwölf Monate betragen. Eine einmalige Verlängerung dieses Zeitraums um weitere zwölf Monate ist bei Einreichung einer mit einer Begründung versehenen Verlängerungsanzeige vor Ablauf der ersten Zwölfmonatsfrist und bei anhaltendem Vorliegen des Hinderungsgrundes zulässig.
Die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes bestätigt den Eingang einer erstmaligen Anzeige nach Absatz 1 und einer Verlängerungsanzeige nach Absatz 2 Satz 4 und prüft, ob die formalen Voraussetzungen erfüllt und die vorgetragenen Hinderungsgründe hinreichend plausibel sind.
Ist dies nicht der Fall, so teilt sie dies dem Verpflichteten innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Begründung oder der Verlängerungsanzeige mit.
Wichtige Regelungen der KryptoWTransferV + Transferverordnung für Kryptowerte ist in Kraft
§ 3 Pflicht zur Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten bei Transfers zwischen Kryptowertedienstleistern
(1) Für Verpflichtete, die einen Transfer für den Auftraggeber vornehmen, finden die Vorschriften für Pflichten des Zahlungsdienstleisters des Auftraggebers nach den Artikeln 4 und 6 der Geldtransferverordnung entsprechend Anwendung, wenn an dem Transfer für den Auftraggeber und den Begünstigten ausschließlich Kryptowertedienstleister beteiligt sind.
(2) Für Verpflichtete, die einen Transfer für den Begünstigten entgegennehmen, finden die Vorschriften für Pflichten des Zahlungsdienstleisters des Begünstigten nach den Artikeln 7, 8 und 9 der Geldtransferverordnung entsprechend Anwendung, wenn an dem Transfer für den Auftraggeber und den Begünstigten ausschließlich Kryptowertedienstleister beteiligt sind.
§ 4 Pflicht zur Erhebung und Speicherung von Daten bei Transfers, an denen nicht ausschließlich Kryptowertedienstleister beteiligt sind
(1) Verpflichtete, die für den Auftraggeber einen Transfer vornehmen, ohne dass für den Begünstigten dieses Transfers ein Kryptowertedienstleister handelt, haben das mit dem Transfer verbundene Risiko des Missbrauchs zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten sowie risikoangemessene Maßnahmen zu treffen, um die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu steuern und zu mindern.
(2) Verpflichtete, die für den Begünstigten einen Transfer entgegennehmen, ohne dass für den Auftraggeber dieses Transfers ein Kryptowertedienstleister handelt, haben das mit dem Transfer verbundene Risiko des Missbrauchs zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten sowie risikoangemessene Maßnahmen zu treffen, um die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu steuern und zu mindern.
(3) Risikoangemessene Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind Maßnahmen, die dem ermittelten Risiko des Transfers in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entsprechen und die die Nachvollziehbarkeit des Transfers gewährleisten.
Risikoangemessen ist insbesondere die Maßnahme der Erhebung, Speicherung und Überprüfung von Name und Anschrift des Begünstigten oder des Auftraggebers, für den kein Kryptowertedienstleister bei dem Transfer handelt und der nicht Vertragspartner des Verpflichteten ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend hinsichtlich des wirtschaftlich Berechtigten, sofern dieser nicht mit dem Auftraggeber oder Begünstigten identisch ist.
Anwendung der Regelungen der Geldtransfer Verordnung + Transferverordnung für Kryptowerte ist in Kraft
Transferverordnung für Kryptowerte ist in Kraft: Die neue Transferverordnung für Kryptowerte fordert auch die Beachtung der Artikel 4 + 6 Geldtransferverordnung.
Artikel 4
Bei Geldtransfers zu übermittelnde Angaben
(1) Der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers stellt sicher, dass bei Geldtransfers folgende Angaben zum
Auftraggeber übermittelt werden:
- a) der Name des Auftraggebers,
- b) die Nummer des Zahlungskontos des Auftraggebers und
- c) die Anschrift des Auftraggebers, die Nummer eines amtlichen persönlichen Dokuments des Auftraggebers, die Kundennummer oder das Geburtsdatum und der Geburtsort des Auftraggebers.
(2) Der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers stellt sicher, dass bei Geldtransfers folgende Angaben zum Begünstigten übermittelt werden:
- a) der Name des Begünstigten und
- b) die Nummer des Zahlungskontos des Begünstigten.
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b stellt der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers im Falle, dass ein Geldtransfer nicht von einem Zahlungskonto oder auf ein Zahlungskonto erfolgt sicher, dass anstelle der Nummer(n) des Zahlungskontos bzw. der Zahlungskonten eine individuelle Transaktionskennziffer übermittelt wird.
(4) Vor Durchführung von Geldtransfers überprüft der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers die Richtigkeit der in Absatz 1 genannten Angaben anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle.
(5) Die in Absatz 4 genannte Überprüfung gilt als ausgeführt, wenn:
- a) die Identität des Auftraggebers gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 überprüft wurde und die bei dieser Überprüfung ermittelten Daten gemäß Artikel 40 der genannten Richtlinie gespeichert wurden oder
- b) Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 auf den Auftraggeber Anwendung findet.
(6) Unbeschadet der in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Ausnahmen führt der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers keine Geldtransfers durch, bevor die uneingeschränkte Einhaltung dieses Artikels sichergestellt wurde.
Artikel 6
Geldtransfers nach außerhalb der Union
(1) Bei einer Sammelüberweisung eines einzigen Auftraggebers an Begünstigte, deren Zahlungsdienstleister ihren Sitz außerhalb der Union haben, findet Artikel 4 Absatz 1 keine Anwendung auf die in dieser Sammelüberweisung gebündelten Einzelaufträge, sofern die Sammelüberweisung die in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 enthaltenen Angaben enthält, diese Angaben gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 überprüft wurden und die Einzelaufträge mit der Nummer des Zahlungskontos des Auftraggebers oder, wenn Artikel 4 Absatz 3 zur Anwendung kommt, der individuellen Transaktionskennziffer versehen sind.
(2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und gegebenenfalls unbeschadet der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erforderlichen Angaben, werden in Fällen, in denen der Zahlungsdienstleister des Begünstigten seinen Sitz außerhalb der Union hat, bei Geldtransfers von bis zu 1 000 EUR, bei denen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verbindung zu anderen Geldtransfers besteht, die zusammen mit dem fraglichen Geldtransfer 1 000 EUR übersteigen, zumindest folgende Angaben übermittelt:
a) die Namen des Auftraggebers und des Begünstigten und
b) die Nummern der Zahlungskonten des Auftraggebers und des Begünstigten oder, wenn Artikel 4 Absatz 3 zur Anwendung kommt, die individuelle Transaktionskennziffer.
Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 braucht der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers die in diesem Absatz genannten Angaben zum Auftraggeber nicht auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, es sei denn, der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers hat
a) die zu transferierenden Gelder in Form von Bargeld oder anonymem E-Geld entgegengenommen oder
b) hinreichende Gründe für einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
Transferverordnung für Kryptowerte ist in Kraft: Die neue Transferverordnung für Kryptowerte fordert auch die Beachtung der Artikel 7 + 8 + 9 Geldtransferverordnung.
Artikel 7 Feststellung fehlender Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten
(1) Der Zahlungsdienstleister des Begünstigten richtet wirksame Verfahren ein, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob die Felder für Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten in dem zur Ausführung des Geldtransfers verwendeten Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystem unter Verwendung der im Einklang mit den Übereinkünften über das betreffende System zulässigen Buchstaben oder Einträge ausgefüllt wurden.
(2) Der Zahlungsdienstleister des Begünstigten richtet wirksame Verfahren ein, einschließlich — soweit angebracht — einer nachträglichen Überwachung oder einer Echtzeitüberwachung, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob folgende Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten fehlen:
a) im Falle von Geldtransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz in der Union hat, die in Artikel 5 genannten Angaben;
b) im Falle von Geldtransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Union hat, die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Angaben;
c) im Falle von Sammelüberweisungen, bei denen der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Union hat, die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Angaben in Bezug auf die Sammelüberweisung.
(3) Im Falle von Geldtransfers von mehr als 1 000 EUR, unabhängig davon, ob diese Transfers in einem einzigen Transfer oder in mehreren Transfers, die verbunden zu sein scheinen, erfolgen, überprüft der Zahlungsdienstleister des Begünstigten vor Ausführung der Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Begünstigten oder Bereitstellung des Geldbetrags an den Begünstigten die Richtigkeit der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Angaben zum Begünstigten anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle, unbeschadet der in den Artikeln 69 und 70 der Richtlinie 2007/64/EG festgelegten Anforderungen.
(4 ) Im Falle von Geldtransfers von bis zu 1 000 EUR, bei denen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verbindung zu anderen Geldtransfers besteht, die zusammen mit dem fraglichen Geldtransfer 1 000 EUR übersteigen, braucht der Zahlungsdienstleister des Begünstigten die Richtigkeit der Angaben zum Begünstigten nicht zu überprüfen, es sei denn, der Zahlungsdienstleister des Begünstigten
a) zahlt den Geldbetrag in Form von Bargeld oder anonymem E-Geld aus oder
b) hat hinreichende Gründe für einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannte Überprüfung gilt als ausgeführt, wenn:
a) die Identität des Begünstigten gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 überprüft wurde und die bei dieser Überprüfung ermittelten Daten gemäß Artikel 40 der genannten Richtlinie gespeichert wurden oder
b) Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 auf den Begünstigten Anwendung findet.
Artikel 8 Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten
(1) Der Zahlungsdienstleister des Begünstigten richtet wirksame risikobasierte Verfahren ein, einschließlich Verfahren, die sich auf die in Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannte risikoorientierte Grundlage stützen, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, ob ein Geldtransfer, bei dem die vorgeschriebenen vollständigen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten fehlen, auszuführen, zurückzuweisen oder auszusetzen ist, und welche Folgemaßnahmen angemessenerweise zu treffen sind.
Stellt der Zahlungsdienstleister des Begünstigten bei Erhalt von Geldtransfers fest, dass die in Artikel 4 Absatz 1 oder Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 6 genannten Angaben fehlen oder unvollständig sind oder nicht, wie in Artikel 7 Absatz 1 vorgegeben, unter Verwendung der im Einklang mit den Übereinkünften über das Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystem zulässigen Buchstaben oder Einträge ausgefüllt wurden, so weist der Zahlungsdienstleister des Begünstigten auf risikoorientierter Grundlage den Transferauftrag zurück oder fordert die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten an, bevor oder nachdem er die Gutschrift zugunsten des Zahlungskontos des Begünstigten ausführt oder dem Begünstigten den Geldbetrag zur Verfügung stellt.
(2) Versäumt es ein Zahlungsdienstleister wiederholt, die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten vorzulegen, so ergreift der Zahlungsdienstleister des Begünstigten Maßnahmen, die anfänglich Verwarnungen und Fristsetzungen umfassen können, bevor er entweder alle künftigen Transferaufträge dieses Zahlungsdienstleisters zurückweist oder die Geschäftsbeziehungen zu diesem Zahlungsdienstleister beschränkt oder beendet.
Der Zahlungsdienstleister des Begünstigten meldet dieses Versäumnis sowie die ergriffenen Maßnahmen der für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde.
Artikel 9 Bewertung und Verdachtsmeldung
Bei der Bewertung, ob ein Geldtransfer oder eine damit verbundene Transaktion verdächtig ist und ob er der zentralen Meldestelle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zu melden ist, berücksichtigt der Zahlungsdienstleister des Begünstigten als einen Faktor, ob Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten fehlen oder unvollständig sind.
Transferverordnung für Kryptowerte ist in Kraft: Seminare für Krypto-Verpflichtete
Fit & Proper als Geschätsführer im Finanzunternehmen: Diese Skills benötigst du. Die BaFin stellt hohe Anforderungen an die Sachkunde für Geschäftsführer, die in einem KWG, ZAG oder KAGB regulierten Finanzunternehmen tätig sind. Die Beurteilung der BaFin erstreckt sich auf die fachliche Eignung, Zuverlässigkeit und zeitlichen Verfügbarkeit eines Geschäftsleiters. Fachliche Eignung zur Leitung eines Institutes im Sinne des Kreditwesen- und des ZAG bedeutet, dass ein Geschäftsleiter in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung hat.
Die Anforderungen an die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters bemessen sich an der Größe und Struktur des Instituts sowie der Art und Vielfalt der von dem Institut betriebenen Geschäfte und werden anhand des Einzelfalls beurteilt.
§ 25c Abs. 4 KWG fordert den regelmäßigen Besuch von Schulungen. Das KWG verpflichtet die Institute, personelle und finanzielle Ressourcen bereitzustellen, um den Mitgliedern der Geschäftsleitung die Einführung in ihr Amt zu erleichtern und die
Fortbildung zu ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung ihrer fachlichen Eignung erforderlich ist.
Die Einführung in das Amt sollte zeitnah stattfinden und das Verständnis der Struktur, des Geschäftsmodells, des Risikoprofils und der Governance Regelungen des Instituts sowie der Rolle des einzelnen Geschäftsleiters darin unterstützen und das Bewusstsein für die Vorteile der Diversität fördern.
Die BaFin geht davon aus, dass das Institut den Bedarf an Weiterbildung ermittelt, der sowohl durch Schulungen des Gesamtgremiums als auch für einzelne Mitglieder gedeckt werden kann.
Direkt das Seminar Geschäftsführer im Finanzunternehmen mit der Produkt Nr. B 19 online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online.
Sachkunde-Nachweis mit dem Seminar Geschäftsführer im Finanzunternehmen:
- Neu bestellt als Geschäftsführer und Vorstand bei Finanz-Unternehmen und Krypto-Unternehmen
- Update für Geschäftsführer und Vorstände von Finanz-Unternehmen und Krypto-Unternehmen
Ihr Nutzen mit dem Seminar Geschäftsführer im Finanzunternehmen
Tag 1:
Rechte und Pflichten des Geschäftsführers bei Finanz-Unternehmen
Prüfungssichere Organisation des Management Boards
Tag 2:
Bilanz Wissen für Geschäftsführer im Finanz-Unternehmen
Risikomanagement im Finanz-Unternehmen
Programm 1. Seminartag zum Seminar Geschäftsführer im Finanzunternehmen
Rechte und Pflichten des Geschäftsführers bei Finanz-Unternehmen
> Die wichtigsten Aufgaben aus dem KWG kennen
- Erörterung der Geschäfts- und Risikostrategie
- Die wichtigsten aufsichtsrechtlichen Kennzahlen
> Transferverordnung für Kryptowerte führt zu neuen Pflichten
> Haftungsfalle: Wesentliche Risiken und davon abweichende Risiko-Entscheidungen
> Vergütungssysteme Geschäftsleiter und Mitarbeiter prüfungssicher gestalten
> Self-Assessment Aufsichtsrat und Geschäftsführung
- Haftung des Geschäftsführers – Pflichten und Risiken im Überblick
- Der Geschäftsführervertrag: Welche Regelungen sollten zwingend getroffen werden
Die Teilnehmer erhalten die S+P Tool Box:
> S+P Check: Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung
> S+P Dashboard: Reporting-Pflichten für Geschäftsführer und Aufsichtsrat
Programm 2. Seminartag zum Seminar Geschäftsführer im Finanzunternehmen
Bilanz Wissen + Risikomanagement für den Geschäftsführer bei Finanz-Unternehmen
> Der Jahresabschluss als Informationsinstrument
- Die wichtigsten Vorschriften der RechKredV und des HGB für Finanz-Unternehmen
- Überblick zu den Posten der Bilanz
- Bewertungsvorschriften für das Anlage- und Umlaufvermögen
- Ertragsquellen und deren Veränderungen gezielt hinterfragen
> Einhaltung bankaufsichtsrechtlicher Regelungen
> Wirecard & Co.: Neue Compliance-Pflichten für Geschäftsführer
> Mindestanforderungen an das Risikomanagement:
- Welche Sorgfaltspflichten müssen Geschäftsführer und Aufsichtsrat zwingend erfüllen?
- Wesentliche Neuerungen der MaRisk und der EBA-Guidelines
- Neue Aufgaben für die MaRisk-Funktionen
Neben dem Seminar Geschäftsführer im Finanzunternehmen haben sich die Teilnehmer auch für folgende Seminare interessiert:
Compliance und Risk-Management für Unternehmer
Lehrgang Zertifizierter Aufsichtsrat
KryptoWTransferVO, Transferverordnung für Kryptowerte ist in Kraft