Skip to main content

MaRisk 7.0: Was ändert sich für Spezialfonds?

MaRisk 7.0: Was ändert sich für Spezialfonds? Jedes Investment fordert eine MaRisk-konforme Kreditentscheidung mit Risikoanalyse, Votierung und Limitierung. Es gilt der Grundsatz: same counterpart, same risk. Die Bankenaufsicht hat folgende Lücken identifiziert:

  • Begrenzte Risikosteuerungsmöglichkeit von Spezialfonds
  • Fehlendes Auslagerungscontrolling in Zusammenhang mit Spezialfonds

MaRisk 7.0: Same Counterpart – same risk. Mit den MaRisk 7.0 soll eine grundlegende Verschärfung des Votierungsprozesses bei Spezialfonds erfolgen. Vereinfachungen sind nur noch möglich, sofern

  • Anlagen in Spezialfonds in Summe unterhalb von 5 % der Bilanzsumme liegen oder
  • die Einzelanlagen im Spezialfonds ausreichend granular sind.
  • Die ausgelagerten Dienstleistungen müssen vollständig den MaRisk-Anforderungen AT 9 an Auslagerungen entsprechen.

 

MaRisk 7.0: Was ändert sich für Spezialfonds?

 

# MaRisk 7.0: Was ändert sich für Spezialfonds?

Derzeit besteht ein bankaufsichtlicher „blinder Fleck“ durch Ungleichbehandlung je nach Quelle des Geschäfts:

  • Kreditgeschäfte: marktunabhängiges Votum für Geschäfte oberhalb der Risikorelevanzgrenze erforderlich
  • Handelsgeschäfte – Direktanlagen: marktunabhängiges Votum für jedes Geschäft erforderlich
  • Handelsgeschäfte innerhalb von Spezialfonds: keine einzeladressenbezogenen kreditprozessualen Anforderungen, somit weder Risikoanalyse, noch marktunabhängiges Votum oder Kreditentscheidung derzeit erforderlich. Folglich besteht bei Spezialfonds die Gefahr der Aufsichtsarbitrage. Die derzeitige Handhabung wird als Umgehungstatbestand gewertet.

 

MaRisk 7.0: Neue Anforderungen an die Votierung sowie das Auslagerungscontrolling bei Spezialfonds

Das Eingehen und die Beurteilung eines Adressenausfallrisikos durch Abschluss der Spezialfondsgeschäfte wird aus Sicht der Aufsicht derzeit durch Kreditinstitute größtenteils nicht adressiert.

Nach Auffassung der Aufsicht sei ein angemessenes Bewusstsein hinsichtlich dieser Risiken und die für die Beurteilung entsprechende Expertise sind oft nicht vorhanden, so dass faktisch eine Teilauslagerung bestimmter Prozesse des Handelsgeschäfts an die Kapitalverwaltungsgesellschaft derzeit ohne entsprechenden Auslagerungsvertrag erfolge.

Mit den MaRisk 7.0 soll hinsichtlich der Votierung bei Spezialfonds eine grundlegende Änderung erfolgen. Nicht mehr der Spezialfonds als Ganzes, sondern jede einzelne Position mit Krediteigenschaft, in die der Spezialfonds investiert, sind durch den Votierungsprozess abzudecken. Aus risikoorientierter Sicht ist die aufsichtliche Gleichbehandlung von durch Spezialfonds erworbene Finanzinstrumenten gegenüber direkt getätigten Eigenhandelsgeschäften aufgrund des vergleichbaren wirtschaftlichen Risikos sachgerecht.

Die Risikoanalyse sollte neben marktpreisbezogenen auch adressenausfallbezogene Aspekte für Finanzinstrumente beinhalten.

  • Bei Handelsgeschäften sind für Limitfestlegungen gemäß BTO 1.1 Tz. 2 und Tz 3 MaRisk zwei übereinstimmende Voten aus Markt und Marktfolge notwendig .
  • Bei der Limitierung können Erleichterungsregelungen nach BTR 1 Tz. 4 MaRisk (3-Monats-Regelung) zum Tragen kommen.
  • Die Anlagerichtlinien ersetzen keine Limitfestlegung.
  • Die ausgelagerten Dienstleistungen müssen vollständig den MaRisk-Anforderungen AT 9 an Auslagerungen entsprechen.

Von nicht-risikorelevanten Handelsaktivitäten wird in einer Gesamtbetrachtung dann ausgegangen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (BTO 2.1 Tz. 2 Erläuterung):

  • Das Institut nimmt die Erleichterungen des Artikel 94 Absatz 1 CRR in Anspruch oder kann sie in Anspruch nehmen (kein Handelsbuchinstitut);
  • der Schwerpunkt der Handelsaktivitäten liegt beim Anlagevermögen bzw. der Liquiditätsreserve;
  • das Volumen der Handelsaktivitäten ist gemessen am Geschäftsvolumen gering;
  • die Struktur der Handelsaktivitäten ist einfach, die Komplexität, die Volatilität und der Risikogehalt der Positionen gering.

Institute können Handelsbuchaktivitäten innerhalb der in Art. 94 Abs. 1 CRR genannten monatlichen Schwellenwerte von 5 % der Bilanzaktiva / 50 Mio. € betreiben und darüber hinaus Fonds mit Handelsaktivitäten im Anlagebuch halten ohne unter die erhöhten Anforderungen für Kreditprozesse zu fallen.

Diese Voraussetzungen sollen nun im Hinblick auf Spezialfonds konkretisiert werden. Anwendung des Institutskriterium (5 %-Aufgriffsschwelle im Verhältnis zur Bilanzsumme) zur Einschätzung des Volumens der Handelsaktivitäten für Spezial- und Publikumsfonds zusammengenommen (Konsistenz)

BaFin und Bundesbank haben im Fachgremium MaRisk die gemeinsam erarbeiteten kreditprozessualen Anforderungen, die zukünftig bei Investments in Spezialfonds zu beachten sind vorgestellt; die erforderlichen Anpassungen mit den MaRisk 7.0 wurden adressiert.

 

Zweistufiges Konzept bei der Votierung von Spezialfonds geplant

Aus Praktikabilitäts- und Proportionalitätsgründen wird im Gegensatz zum Eigenhandelsgeschäft ein zweistufiges Konzept verfolgt.

  • Institute, deren Anteil in Fondsanlagen unterhalb von 5 % der Bilanzsumme liegt, müssen die kreditprozessualen Anforderungen nicht einhalten.
  • Bei Instituten, deren Anteil über 5 % der Bilanzsumme liegt, ist zu prüfen, ob diese Fondsanlagen ausreichend granular sind. Eine nicht mehr ausreichende Granularität wird angenommen, wenn einzelne Positionen in einer Adresse die Risikorelevanzgrenze des jeweiligen Instituts übersteigen. Für diese Positionen sind dann eine Risikoanalyse, zwei Voten und eine Kreditentscheidung notwendig. Die Erstellung der Risikoanalyse sowie das Erstvotum können auch ausgelagert werden.

 

Neue Ansätze für das Auslagerungscontrolling bei Spezialfonds

Mit den MaRisk 7.0 sollen folgende Problemstellungen für das Auslagerungscontrolling bei Spezialfonds gelöst werden:

  • Ein Kreditinstitut kann aus rechtlichen Gründen einen Spezialfonds nicht selbst aufsetzen.
  • Investments in Spezialfonds sind in ihrer Gesamtheit nicht als Auslagerung einzustufen, da diese kein Bankgeschäft nach KWG darstellen.
  • Auslagerung der kreditprozessualen Kernprozesse auf Kreditnehmerebene (Risikoanalyse, Votierung) ist grundsätzlich möglich. Jedoch: Auslagerung beider Voten in den MaRisk nicht vorgesehen.

Derzeit entspricht die Aufbauorganisation des Auslagerungsnehmers nicht den MaRisk-Anforderungen. Vorgaben an Kapitalverwaltungsgesellschaften (bspw. durch KAGB-Änderung) sind voraussichtlich nicht durchsetzbar. Eine Lösung könnte stattdessen die Vertragsausgestaltung entsprechend den MaRisk-Anforderungen an Auslagerungsverträge darstellen.

 

MaRisk Fachgremium: Abstimmung eines neuen Votierungs- und Auslagerungskonzepts bei Spezialfonds mit den MaRisk 7.0

Die hier dargestellte Position der Aufsicht, die in dieser Form noch nicht angewendet wird, dient als Anstoß und Grundlage des weiteren Austauschs mit den Fachgremiumsmitgliedern über eine mögliche Verankerung von Anforderungen an Spezialfonds-Investments im Rahmen der 7. MaRisk-Novelle.

MaRisk 7.0: Was ändert sich für Spezialfonds?

Kommentare (1)

Kommentare sind geschlossen.

Chaticon